Satzung des BDG, §3 Struktur des BDG
(1) Der Verband gliedert sich in die wirtschaftsverbandlichen Bereiche für Eisen-und Nichteisenwerkstoffe (Bereich Fe und Bereich NE) und einen technisch-wirtschaftlichen Bereich (Bereich Technik). Die Bereiche Fe und NE bilden gemeinsam den Bereich Wirtschaft. Die Bereiche geben sich eine sachgerechte Gremienstruktur und berücksichtigen dabei die Zusammensetzung der Mitgliedschaft nach Verfahren, Werkstoff, Regionalstruktur und Kundenstruktur angemessen.
(2) Kosten der in §3 Abs. 1 Satz 3 genannten Gremien, insbesondere der Fach-und Landesverbände, werden aus den im Haushalt des BDG hierfür bereitgestellten Mitteln gedeckt.
(3) Der BDG kann zur Förderung des Verbandszweckes die Mitgliedschaft in weiteren fachlich verwandten Organisationen erwerben.
(4) Der Bereich Technik des BDG ist mit dem Verein Deutscher Giessereifachleute e.V. (VDG) organisatorisch und inhaltlich eng verzahnt. Der BDG stellt bei seiner Personal-und Haushaltsplanung sicher, dass die Arbeit des VDG im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen VDG und BDG mindestens in einem Umfang aufrechterhalten bleibt, dass er seine definierten Aufgaben mit eigenem Budget angemessen erfüllen kann.
(5) Der Bereich Wirtschaft des BDG ist regional in Landesverbänden und-gruppen organisiert; sie umfassen die in ihrem Gebiet ansässigen Mitglieder.
BDG - Bundesverband der
Deutschen Gießerei-Industrie
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