Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie

REACH-Hilfe

Einführung in das neue Chemikalienrecht. Der BDG hat für seine Mitglieder umfangreiche Hilfestellungen zur Umsetzung der REACH-Verordnung in der betrieblichen Praxis erarbeitet.

REACH - das neue Chemikalienrecht

REACH steht für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals. Mit der EU-Chemikalienverordnung REACH werden seit Juni 2007 Registrierung, Bewertung und Zulassung von chemischen Substanzen geregelt. Ziel des REACH-Systems sollte sein, das Chemikalienrecht europaweit zu vereinfachen und einen sicheren Umgang mit den Substanzen zu ermöglichen.

Dabei betrifft REACH jedoch nicht nur Chemikalien, sondern vielmehr Stoffe, also auch Materialien wie Eisen oder Koks. Auf zahlreiche Unternehmen kommen mit der Regelung vor allem auch umfangreiche Pflichten zu. Denn bis auf speziell geregelte Ausnahmen müssen alle Stoffe unter REACH neu registriert werden - selbst wenn diese bereits seit Jahren auf dem Markt sind. Für nicht registrierte Stoffe gilt: no data - no market.  Die Gießereien nehmen im Sinne der REACH-Verordnung die Rolle des sogenannten 'nachgeschalteten Anwenders' ein, d.h. sie stellen selbst keine Stoffe her, sondern setzen solche lediglich zur Herstellung ihrer Gussteile ein - deshalb sind sie nicht registrierungspflichtig. Bei Importen von Stoffen aus Nicht-EU-Ländern kann jedoch eine Registrierungspflicht eintreten.

Die erste Phase des Europäischen Chemikalienrechts REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) endete am 1. Dezember 2008. Sechs Monate lang hatten die Hersteller und Importeure von Stoffen und Zubereitungen die Möglichkeit zur Vorregistrierung, um so von den Übergangsfristen in Bezug auf die endgültige Registrierung des jeweiligen Stoffes bei der ECHA auszuschöpfen. Auch von den Gießereien wurde dieses Instrument - zumeist zur Erlangung endgültiger Rechtssicherheit in Bezug auf Schrotte und Schlacken - genutzt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine Registrierung im Hinblick auf die von den Gießereien eingesetzten Schrotte und die anfallenden Gießereikupolofenschlacken nicht erforderlich ist, da es sich hierbei um Sekundärstoffe handelt, die von der REACH-Verordnung privilegiert werden oder als Abfälle nicht dem Reach-Regime unterliegen. Aber auch nach Ende der Vorregistrierungsphase beschäftigt das Thema REACH die Gießereien weiterhin. Verantwortlich hierfür sind insbesondere die sogenannte 'Kandidatenliste' und die daraus resultierenden Kundenanfragen.

Der BDG hat umfangreichen Hilfestellungen und Musterschreiben entwickelt, die Ihnen Auskunft über die Anwendung der Reach-Verordnung in der betrieblichen Praxis geben.

Diese detaillierten Informationen stehen Ihnen im Mitgliederbereich zur Verfügung:

Hilfestellungen REACH  


Die Hilfestellungen REACH sollen die für die Gießereien relevantesten und am häufigsten gestellten Fragen zum Thema beantworten. Im Mitgliederbereich gelangen Sie durch das Anklicken der Fragen zu den entsprechenden Antworten. Zudem enthalten die Hilfestellungen Querverweise zu anderen Hilfestellungen, die ebenfalls durch Anklicken zu öffnen sind.

REACH im Jahr 2015 - ein Thema für Gießereien?

Sind Gussteile Gegenstand der REACH-Verordnung?

Ist der von Gießereien im Strang- oder Kokillengussverfahren hergestellte Gussblock Gemisch oder Erzeugnis unter REACH?

Wann ist die Gießerei gemäß der REACH-Verordnung Importeur?

Was ist ein Alleinvertreter?

Was ist die sogenannte „Kandidatenliste“ bzw. was sind SVHC-Stoffe?

Welche Auswirkungen hat die Kandidatenliste auf die Gießereien?

Wie soll die Gießerei reagieren, wenn sie zum Thema REACH von Ihren Kunden angeschrieben wird?

Wie soll die Gießerei reagieren, wenn sie zum Thema REACH von einem Lieferanten angeschrieben wird?

REACH in den Einkaufs- und Lieferbedingungen

Kann die Einhaltung der REACH-Verordnung durch die Behörden durchgesetzt werden?

Welche Informationen muss die Gießerei im Falle einer Anfrage der Behörde zumThema „Umsetzung der REACH-Verordnung“ weiterleiten?

Was ist ein Konsortium?

Liste der vorregistrierten Stoffe

Anleitung zum Stoffinventar für REACH

REACH und Brexit

2018 - Ende der letzten Registrierungsfrist unter REACH

Bleimetall als SVHC auf der Kandidatenliste

BDG-Ansprechpartner

Elke Radtke, Dipl.-Ing.

Telefon: 0211/6871-290

elke.radtke(at)bdguss.de