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28.03.2024
Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie
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Bereichsvorstände

Die Vorstände der Bereiche Wirtschaft und Technik werden gem. § 10 der Satzung des BDG bestimmt.

§ 10
Bereichsvorstände


(1) Die Vorstände der Bereiche Wirtschaft und Technik werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4.   Die Zusammensetzung der Bereichsvorstände soll die Zusammensetzung der Mitgliedschaft nach Verfahren, Werkstoff, Regionalstruktur und Kundenstruktur angemessen berücksichtigen. Die gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Gremien des BDG sind berechtigt,  für ihren jeweiligen Bereichsvorstand je einen Kandidaten aufzustellen. Das Präsidium stellt vor einer Wahl fest, dass diesen Aspekten bei der Aufstellung von Wahllisten Rechnung getragen wird. Die Zahl der Mitglieder des Bereichsvorstandes Technik soll 20 und die Zahl der Mitglieder des Bereichs- vorstandes Wirtschaft 40 nicht übersteigen.

(2) Für  den  Bereichsvorstand  Wirtschaft  sollen  die  Kandidaten  Inhaber, Gesellschafter,Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte aus der Leitungsebene des vertretenen Mitgliedsunternehmens sein.

Die Vorstände regeln die Angelegenheiten ihrer Bereiche und beraten das Präsidium bei der Bestimmung der Richtlinien der Verbandsarbeit nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Verbandsgremien auf Fach- und Landesebene.

(3) Der Bereichsvorstand Technik wählt drei Personen aus Gießereiunternehmen in  das  Präsidium und  bestimmt  daraus  einen  Vizepräsidenten  des  BDG. Der Bereichsvorstand Wirtschaft wählt je drei Personen aus Fe- und NE- Gießereiunternehmen in das Präsidium des BDG und bestimmt daraus je einen Vizepräsidenten.

(4) Die Wahlperiode der Vorstände beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Ein Verzeichnis der gewählten Vorstände für den Sie interessierenden Bereich senden wir unseren Mitgliedsunternehmen bei Interesse gerne zu. Bitte senden Sie eine Mail an Frau Rita Hebben, E-Mail: rita.hebben(at)bdguss.de