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Bundesrat erlaubt den Rückgriff auf 2019 für individuelle Netzentgelte

Gießereien, die ihren Betrieb auf atypische Netznutzung ausgerichtet haben, können aufatmen. Wer im Kalenderjahr 2019 die Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte erfüllt hat, hat auch für das Kalenderjahr 2020 einen Anspruch darauf – unabhängig davon, ob die 7.000 Benutzungsstunden tatsächlich erreicht werden. Dem hat der Bundesrat am vergangenen Freitag in der „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ zugestimmt.

 

Mit dem Bezug von Strom zu verbrauchsschwachen Zeiten, außerhalb der sogenannten „Hochlastzeitfenster“, unterstützen energieintensive Unternehmen die Stabilität des Netzes. Daher haben sie einen Anspruch auf ein niedrigeres Netznutzungsentgelt. Im Zuge der Wirtschaftskrise hat sich das Abnahmeverhalten jedoch oft verändert und es wurde insgesamt weniger Strom bezogen. Dadurch erfüllen viele Beitriebe nicht mehr die Voraussetzungen, um substanzielle Stromkostenerleichterungen zu erhalten. Dabei sind sie genau auf diese Vergünstigungen angewiesen, um im harten internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Das hat auch der Bundesrat erkannt und verhindert mit der Zustimmung der Verordnung, dass durch die krisenbedingte Veränderung des Abnahmeverhaltens hohe Netzentgelte auf die Betriebe zukommen.

Der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie freut sich gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) über diesen Erfolg. Der Rückgriff auf das Kalenderjahr 2019 als Voraussetzungsgrundlage war das Hauptanliegen der vom BDI initiierten Petita. In der Stellungnahme des Verbandes wurde unter anderem zusätzlich eine Erstreckung der Regelung auf das 1. Halbjahr 2021 sowie die Möglichkeit der Bezugnahme auf das Jahr 2018 angeregt. Die Meldung des BDI sowie den Bundesratsbeschluss und den Verordnungswortlaut finden Sie hier:

Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

 Beschluss des Bundesrates 464/20

Rundschreiben des BDI Nr. EKP 2020-066

 

 


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