Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie
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BDG-Stellungnahme

... zum Entwurf des Brennstoffeimissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 23.10.2019


Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat in rekordverdächtigem Tempo und ohne Rücksicht auf Industriebelange Bundestag und Bundesrat passiert.

Obwohl durch das vorgesehene nationale Emissionshandelssystem (nEHS) ursprünglich ein Preis für CO2 nur in den dabei bisher noch ungeregelten Bereichen Gebäudewärme und Verkehr festgelegt werden sollte, ist nun auch Prozesswärme in der Industrie erfasst, soweit dafür Brennstoffe nach den Anhängen verwendet werden, darunter Koks, Diesel und Erdgas. Zunächst in Festpreisschritten mit 10 EUR pro Tonne CO2 in 2021 bis 35 EUR in 2025 sollen die Brennstoffe belastet werden in Form von Zertifikaten, die die Händler bzw. Inverkehrbringer der Kraft- und Brennstoffe erwerben müssen. Die Kosten dafür werden aller Voraussicht nach vollständig auf die Verbraucherpreise weitergeleitet.

Der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie kann die Auswirkungen im Verkehrs- und Gebäudewärmebereich fachlich nicht beurteilen, in der mittelständischen Industrie führen die im Entwurf genannten CO2-Preise jedoch zu signifikanten bis existentiellen Belastungen.

In der Gießerei-Industrie führen die CO2-Preise zu Kostensteigerungen bis deutlich über 2 %. Angesichts der geringen branchendurchschnittlichen Marge von 1,6 % schätzen unsere Mitglieder die Folgen daher dramatisch ein. Eine Fallsammlung dazu wurde allen politischen Entscheidungsträgern zugestellt.

Die meisten Gießereien, die Koks, Gas und Öl einsetzen, haben nicht oder nicht kurzfristig die Möglichkeit, auf andere Technologien auszuweichen. So könnte zwar theoretisch in einigen Fällen auf elektrisches Schmelzen umgestellt werden, die Investition in den absoluten Kernbereich einer Gießerei bringt viele mittelständische Unternehmer aber über den Rand der Leistungsfähigkeit hinaus. Dies gilt umso mehr, als in vielen Fällen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Stromversorgung nicht gegeben sind und auch hier erhebliche Investitionen der Unternehmen erforderlich wären. Sofern dann angemessene Schmelzzeiten wegen der Stromlast zur Verfügung gestellt werden können, ist die Wirtschaftlichkeit wegen der europaweit höchsten Stromkosten und hochkomplexen, widersprüchlichen und unverlässlichen Voraussetzungen der Begrenzungsregelungen (EEG, StromStG, StromNetzent-geltVO etc.) nicht darstellbar.

Hinzu kommt, dass energieintensive Industrien für ihre Wettbewerbsfähigkeit darauf angewiesen sind, ihre Prozesse beständig zu optimieren und dabei auch immer energieeffizienter zu werden. Signifikante Energie- bzw. CO2-Emissions-Senkungen im Prozess sind daher kurzfristig nicht zu erwarten.

Wenn es das Ziel ist, durch einen höheren CO2-Preis externe Kosten durch Klimaveränderungen zu internalisieren und Investitionen in klimafreundliche Technologien anzureizen, kann dieses Ziel bei mittelständischen energieintensiven Unternehmen so nur verfehlt werden.

Viele mittelständische Unternehmen sind aufgrund ihrer Marktposition zudem Preisnehmer und können als solche die erhöhten Kosten nicht auf ihre Kunden umlegen. Angesichts des starken internationalen Wettbewerbs innerhalb der EU verlieren die so belasteten Unternehmen stark an Wettbewerbsfähigkeit. Die Handelsintensität liegt bei knapp 80 %.

Diese ausweglose Situation führt dazu, dass die Kosten diese Unternehmen nicht lenken, sondern nur „bestrafen“ können. Unternehmensschließungen und -verlagerungen sind dann absehbar. Diese Situation wird zu einem Carbon Leakage führen.

Da somit eine Integration in den nEHS nicht sinnvoll sein kann, wird klar, dass die Anwendung des BEHG auf das produzierende Gewerbe bzw. die Prozesswärme vollkommen sinnlos ist. Das gilt in ganz besonderem Maße für die am EU-Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmenden Unternehmen, die ohnehin schon in einem CO2-Preissystem erfasst sind.

Anlagen unterhalb der Schwellenwerte nach Anhang 1 des Treibhausemissionshandelsgesetzes (TEHG) und die dort nicht aufgeführten Anlagen und Tätigkeiten des produzierenden Gewerbes sind mit gutem Grund aus dem Anwendungsbereich des EU-ETS herausgenommen. Zum einen wegen ihrer Größe und zum anderen wegen ihrer geringen CO2-Emissionen, sicherlich jedoch nicht, um durch ein nationales Emissionshandelssystem noch stärker belastet zu werden.

Alle diese Einwände haben nicht geholfen, die Diskussion – so sie denn in dem völlig neben der Sache liegenden Entscheidungstempo überhaupt stattfand – drehte sich ausschließlich um den Verkehrsbereich.

Das Gesetz geht kaum ins Detail, sämtliche Einzelfragen sind in spätere Rechtsverordnungen „ausgelagert“ worden, auch die Frage von Ausgleichsregelungen für die Gefahr des Carbon Leakage der KMUs. Die Außenhandelsintensität der deutschen Gießerei-Industrie in die EU beträgt 78 % (!).
Effektiv helfen können hier nur solche Ausgleichsregelungen, die die Kostenlast umfassend und ex-ante von den Betriebe fernhalten. Durch eine „Vorfinanzierung“ mit späterem Ausgleich würden die Betriebe entscheidende Liquidität verlieren. Wenn in einer Ausgleichsregelung Adressatenkreis, Höhe der Entlastung, Voraussetzungen, Nachweisverfahren und sonstiger Inhalt ähnlich komplex sind wie bei den bekannten Entlastungstatbeständen, droht zudem der nächste Verwaltungsaufwand, der mit der Personaldecke der KMUs schlicht nicht zu leisten ist.

Nach alledem ist festzustellen und zu fordern:

  • Ein nationaler Emissionshandel für den Einsatz von Brennstoffen in industriellen Wärme-Prozessen ist aus systematischen, aus Kostengründen und auch aus Sicht des Klimaschutzes nicht nur sinnlos, sondern schädlich.
  • Ausgleichsregelungen müssen die Kostenbelastung vollständig und ex-ante von der Industrie sowohl innerhalb wie außerhalb des EU-ETS fernhalten. Die Voraussetzungen müssen überschaubar wie praxistauglich sein und die Rechtsfolgen müssen sämtliche Wettbewerbsnachteile ausgleichen.
  • Das Verfahren zu den nach BEHG zu erlassenden Rechtsverordnungen ist einer angemessenen Fachdiskussion mit hinreichender Zeit und Industriebeteiligung zu öffnen.


BDG-Kontakt:

Dr. Christian Schimansky
E-Mail: christian.schimansky(at)bdguss.de
Tel: 0211 / 68 71-200

 

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